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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Dies sind die Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der:
METECH Zella-Mehlis GmbH
GF Christian Anschütz
Hauptstraße 101
98544 Zella-Mehlis
Ergänzend zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Auftragnehmern. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
1. Geltung
1.1 Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch soweit sie diesen AEB nicht widersprechen sondern sie nur ergänzen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn METECH Zella-Mehlis GmbH Lieferungen bzw. Leistungen des Vertragspartners in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt. Mündliche Vereinbarungen binden den Auftraggeber nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle Vertragsverhältnisse im Rahmen einer zukünftigen Geschäftsbeziehung, auch wenn sie hierfür nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung (AB)
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung im Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt.
2.2 Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Vertragspartner ihr nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen (das sind: Montag bis Freitag, ausgenommen in der gesamten Bundesrepublik gesetzliche Feiertage) widerspricht.
2.3 Weicht die AB von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen explizit kenntlich zu machen. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Zustimmung der geänderten Bedingungen durch den Auftraggeber zustande.
2.4 Der Lieferant hat die Bestellung, Änderung oder Ergänzung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von zehn Tagen - gerechnet von der Absendung der Bestellung, Änderung oder Ergänzung - keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche hieraus herleiten kann.
3. Lieferzeit
3.1 Die in der Bestellung angegebenen Termine sind bindend.
3.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
3.3 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich - unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung - schriftlich zu benachrichtigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er dieser Anzeigepflicht nachgekommen ist.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt bei verspäteter Lieferung, pro angefangener Woche eine Vertragsstrafe von 1 % des Gesamt-auftragswertes der Lieferung, maximal jedoch 5 % zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen nach Annahme der verspäteten Leistung erklärt werden.
3.5 Werden die vereinbarten Termine nicht fristgemäß eingehalten, ist der Auftraggeber, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten und Schäden zu verlangen. Nach seiner Wahl kann der Auftraggeber nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück treten, sich von dritter Seite Ersatz beschaffen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.6 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.7 Der Auftraggeber ist unbeschadet Nr. 3.1 berechtigt, einen etwaigen höheren Schadenersatz geltend zu machen.
4. Konservierung, Verpackung
4.1 Der Auftragnehmer ist für den Schutz der von ihm gelieferten Produkte verantwortlich. Dazu hat er während der Herstellung, Lagerung und dem Transport zum Auftraggeber geeignete Konservierungs-, Pack- und Transportmittel zu verwenden.
4.2 Sofern nicht anders beim Auftrag angegeben sind sämtliche Lieferungen durch Auftragen eines dünnschichtigen Korrosionsschutzöles langfristig (6-8 Monate) gegen Korrosion zu schützen. Dabei ist unbedingt einzuhalten das der dünnschichtige Auftrag des Öls ganzflächig, geschlossen und homogen ist. Es ist unbedingt die Bildung von Öl-Pfützen, die Tropfenbildung und das Abtropfen des Öles ist unbedingt zu vermeiden.
5 mangelhaften Lieferung/ Gewährleistung
5.1 Entstehen den Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragsnehmer
diese Kosten zu tragen
5.2 Erkennbare Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzeigen. Der
Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5.3 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
5.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn es sich um eine besonders eilbedürftige Maßnahme handelt und wenn abzusehen ist, dass sie durch den Lieferanten nicht rechtzeitig erbracht werden kann. In diesem Fall ist der Lieferant von der beabsichtigten anderweitigen Durchführung der Nacherfüllung umgehend zu benachrichtigen. Weitergehende Gewährleistungspflichten des Lieferanten bleiben hiervon unberührt
6. Teil- oder Mehrlieferungen
6.1 Zur Entgegennahme nicht vertraglich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
7. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel, Materialbestellung
7.1 Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Fertigungsmittel oder Werkzeuge die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind als solche mit einem Metech-Typenschild zu kennzeichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und ist, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenfrei an uns zurückzusenden. Das gleiche gilt für Unterlagen oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.
7.2 Die oben erwähnten Unterlagen etc. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
7.3 Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Sie sind gesondert zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und ausreichend und auf Kosten des Lieferanten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Werden die beigestellten Materialien verarbeitet oder
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Materialien zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) finden keine Anwendung.
8.3 Gerichtsstand ist das - soweit zulässig - Amtsgericht Suhl / Landgericht Meiningen.
8.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind unwirksam. Die Abbedingung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
8.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder im Rahmen der Gesetzes- oder Rechtssprechungsänderung unwirksam werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung sind die Parteien angehalten eine Regelung zu finden die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.
Stand: Juni 2019
Impressum/ Anbieterkennzeichnung
METECH Zella-Mehlis GmbH
Lämmermannstraße 10
98544 Zella-Mehlis
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